Emissionsmesstechnik
Kalibrierung automatischer Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung
Betreiber von Großfeuerungsanlagen oder Anlagen zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung müssen Europäische Normen beachten, die der Vereinheitlichung der Praxis bei der Überwachung von Emissionen dienen. Von vorgegebenen Größenordnungen an müssen Automatische Messeinrichtungen (AMS) zur kontinuierlichen Emissionsmessung eingesetzt werden. Zur Qualitätssicherung ist in den Normen vorgeschrieben, welche Eigenschaften automatische Messeinrichtungen haben müssen, wie sie einzubauen, zu kalibrieren und zu warten sind.
Welche Leistungen bieten wir an?
- In Zusammenarbeit mit der zuständigen Genehmigungsbehörde legen wir die Betriebszustände fest, für die eine Kalibrierung erforderlich ist.
- Wir führen Funktionsprüfungen und Kalibriervergleichsmessungen gemäß BImSchG und diverser BImSchV durch.
- Wir ermitteln die Kalibrierfunktion.
Der Kalibrierung geht eine Funktionsprüfung voraus. Anschließend werden im Rahmen des Kalibrierexperimentes15 Vergleichsmessungen zwischen der zu kalibrierenden automatischen Messeinrichtung und dem Standreferenzmessverfahren vorgenommen. Die Messungen müssen gleichmäßig über mindestens drei Tage und gleichmäßig über jeden Messtag verteilt werden. Die gewonnenen Daten dienen der Ermittlung der Kalibrierfunktion und der Messunsicherheit der AMS.
Für automatische Staubmesseinrichtungen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Anzahl der Messungen verringert werden. Für eindeutige und unterscheidbare Betriebszustände müssen möglicherweise eigene Kalibrierungen durchgeführt werden, z. B. wenn sie nicht zum Normalbetrieb gehören.
Wiederholung: In Deutschland muss die Kalibrierung bei allen genehmigungspflichtigen Anlagen alle 3 Jahre oder nach wesentlicher Änderung der Betriebszustände oder nach wesentlicher Änderung der Messeinrichtung innerhalb von sechs Monaten erneut durchgeführt werden.
Die Kalibrierfunktion ist für die jeweilige Anlage in einem eingeschränkten Bereich gültig. Die Einhaltung dieses Bereiches muss durch den Anlagenbetreiber wöchentlich überprüft werden.Wir sind Ihre verlässlichen Partner gegenüber den Behörden und bei der Qualitätssicherung.
Was zeichnet uns aus?
Wir sind bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den Bereichen C (anorganische Gase), F (Staub) und L (organisch-chemische Verbindungen) für die Gruppen II, III und IV (Überprüfung des Einbaus und der Funktion sowie der Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen).
Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?
- DIN EN 14181 (Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen)
- DIN EN 13284-2 (Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen, automatische Messeinrichtungen
- 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen)
- 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)
Ansprechpartner:
Auf individuelle Fragen geben unsere Fachleute jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.

