Externe Betriebsbeauftragte

Immissionsschutz

Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen muss vorgebeugt werden.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sollen durch das BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden vermieden bzw. vermindert werden.

Außerdem soll gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen geschützt bzw. Vorsorge betrieben werden. Damit verbunden sind eine Reihe von Pflichten z. B. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die Überwachung und die Verbesserung der Luftqualität.

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen nach § 53 einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immisionsschutzbeauftragte) bestellen.

Die Folgen für ein Unternehmen sind höhere Personalkosten und enormer Mehraufwand, um eine Umsetzung der Vorschriften im Betriebsalltag zu gewährleisten.

Ihr Vorteil: Die Funktion des Betriebsbeauftragten kann auch von einer dem Betrieb nicht angehörigen Person übernommen werden. Hierfür stellen wir Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung.


Welche Aufgaben hat der Immisionsschutzbeauftragte?

Die Person berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.

Die Person ist berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahrenden und umweltfreundlicher Erzeugnisse hinzuwirken und bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und abfallarmer Erzeugnisse mitzuwirken.

Die Person ist daneben berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten ist, die Einhaltung der Vorschriften des BImSchG und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen (z. B. durch Messungen von Emissionen und Immissionen) zu überwachen.

Die Person ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.

Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.


Welche Leistungen bieten wir an?

  • Wir klären zeitnah die Pflichten, die sich für Ihren Betrieb aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben.
  • Wir stellen Ihrem Unternehmen einen externen Betriebsbeauftragten zur Verfügung.
  • Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorschriften.
  • Wir erstellen die für Ihren Betrieb erforderlichen Unterlagen und Checklisten.
  • Wir gewährleisten die ständige Erreichbarkeit eines Ansprechpartners Ihres Vertrauens.
  • Wir übernehmen die Information Ihrer Mitarbeiter.
  • Wir beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen in Zusammenhang mit Immissionsschutz.



Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?


Die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz ist in § 53 BImSchG (Bundes-Immisssionsschutzgesetz) geregelt.

Rechtsgrundlage bilden ferner die im speziellen Gefahrbereich gültigen Vorschriften.


Ansprechpartner:

Auf individuelle Fragen geben unsere Experten jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail – mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.


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