Gefahrstoffe
Asbest und Künstliche Mineralfasern (KMF)
TÜV NORD Umweltschutz misst Turnhallen "frei"
TÜV NORD Umweltschutz untersucht Turnhallen auf Asbestprodukte, nimmt bei Verdacht Proben und analysiert diese im Rasterelektronenmikroskop. Wenn sich der Verdacht bestätigt, dass Asbestfasern z.B. in der Heizungsluft von Turnhallen vorhanden sind, besteht Handlungsbedarf. Wenn nicht, kann Entwarnung gegeben werden. TÜV NORD Umweltschutz verfügt über die erforderliche technische und personelle Ausstattung, um schnell Klarheit zu schaffen.
Asbest hat eine nachgewiesene krebserzeugende Wirkung beim Menschen. Vor allem im Brandschutz wurde in der Vergangenheit Asbest als Baumaterial verwendet. Diese Materialien sind aber in der Regel „verdeckt“ eingebaut, so dass die Asbesthaltigkeit solcher Materialien von einem Nichtfachmann kaum erkannt wird. Der Eigentümer hat für den gesundheitlich einwandfreien Zustand seines Gebäudes zu sorgen. Er haftet im Rahmen der Zustandshaftung.
Schwach gebundene Asbestprodukte müssen in Innenräumen hinsichtlich ihrer Sanierungsdringlichkeit von einem Sachverständigen bewertet werden. Vor Umbau oder Abriss eines Gebäudes ist bei größeren Gebäuden eine Asbestuntersuchung behördlich vorgeschrieben und bei kleineren Gebäuden anzuraten.
KMF ist eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl künstlich hergestellter mineralischer Faserprodukte. Von besonderer technischer Bedeutung sind Glas- und Steinwolle- sowie Keramikfaser-Produkte. Diese enthalten in der Regel lungengängige Fasern (WHO-Fasern). Ob diese krebserzeugend oder krebsverdächtig sind, wird durch die nasschemische Bestimmung des Kanzerogenitätsindexes (KI) ermittelt.
Die krebserzeugende Wirkung hängt vor allem von der Biolöslichkeit der Fasern ab. Je schneller die Fasern vom Körper aufgelöst, bzw. abgebaut werden, umso geringer ist ihre krebserzeugende Wirkung. Seit Mitte der 90er-Jahre werden KMF-Produkte mit geänderter chemischer Zusammensetzung hergestellt, die als biolöslicher angesehen werden.
Was zeichnet uns aus?
Wir besitzen ein umfangreiches Qualitätsmanagementsystem und sind vom Deutschen Akkreditierungssystem Prüfwesen für Asbestmessungen akkreditiert
Unsere Sachverständigen sind in Hamburg behördlich akkreditiert und öffentlich bestellte und vereidigte Asbestsachverständige
Welche Leistungen bieten wir an?
Wir überprüfen Ihre Gebäude und technischen Anlagen auf Asbest und Künstliche Mineralfasern. Dabei bieten wir alle Dienstleistungen dieses Aufgabenfeldes aus einer Hand. Aber auch für einzelne Teilleistungen sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Dies kann u.a. sein:
- Materialanalysen mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM)
- Bestimmung des KI-Wertes nach BIA-Arbeitsmappe 7488
- Bewertung der Sanierungsdringlichkeit
- Prüfung der Ausdehnung von Kontaminationen
- Vorschläge für Schutzmaßnahmen
- Messung der Faserkonzentration von Asbest und KMF in der Raumluft nach VDI-Richtlinie 3492 und
- in Arbeitsbereichen nach BGI 505-46
- Ausstellung der Asbest-Bescheinigung für die Abbruchgenehmigung
- Erstellung eines Sanierungskonzeptes mit Planung für die Wiederherstellung des Brandschutzes und Kostenschätzung
- Beantragung aller notwendigen Genehmigungen
- Ausführungsplanung mit Erstellung des Leistungsverzeichnisses (Ausschreibung) und einer detaillierten Arbeitsanweisung
- Wertung der Angebote und Beratung bei der Auftragsvergabe
- Bauleitung, Überwachung der Sanierung und des Rückbaus, Feststellung von Mängeln
- SiGeKo, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung
- Messung der Asbestfaserkonzentration als Erfolgskontrolle der Sanierung
- Begutachtung von Asbestzementdächern für die steuerliche Absetzung als außergewöhnliche
Belastung
Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?
Für den Eigentümer eines Gebäudes sind die §§ 3, 16 und 53 der Muster-Bauordnung Grundlage für Untersuchungspflichten. Daneben noch die Technischen Baubestimmungen „Asbest“ (Asbest-Richtlinien). Die TRGS 519 und die TRGS 521 sind Arbeitsschutzvorschriften bei einer Sanierung von Asbest bzw. KMF.
Die Einstufung als krebserzeugende Gefahrstoffe erfolgt nach Anhang VI Nr. 4.2.1 der RL 67/548/EWG für Asbest in die Kategorie 1 und für KMF je nach KI-Wert in die Kategorie 2 oder 3 oder ohne Einstufung
Ansprechpartner:
Auf individuelle Fragen geben unsere Fachleute jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail – mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.

